Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern
Anpflanzungen aller Art, die in öffentliche Verkehrsflächen (Gehwege, Fahrbahnen, Plätze) hineinragen, müssen laufend zurückgeschnitten, ausgeästet und erforderlichenfalls beseitigt werden, damit die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht behindert wird. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Sicht auf Verkehrszeichen auch aus großer Entfernung nicht verdeckt sein darf.
Alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken wollen wir auf diese Bestimmungen hinweisen und bitten, die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Diese Vorschriften gelten auch für landwirtschaftliche Wege. Über öffentlichen Verkehrsflächen müssen stets folgende lichte Höhen freigehalten werden:
• 2,50 m über Gehwegen
• 2,50 m über Radwegen
• 4,50 m über Fahrbahnen
Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Bepflanzungen an Kreuzungen und Einmündungen stets so zu halten sind, dass die Fahrer einbiegender Fahrzeuge in ihrer Sicht nicht behindert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die sogenannten „Sichtwinkel“, in denen Bepflanzungen, Zäune und dergleichen grundsätzlich eine Höhe von 0,80 m (bezogen auf die im Bereich der Sichtfelder anschließende Oberkante der Fahrbahnen) nicht überschreiten dürfen.
Vorankündigung: Das Häckselgut wird am Montag, 10. November 2025 abgeholt
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